AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 - Seite
10.436)


I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten fuer alle dem Fotografen erteilten Auftraege. Sie gelten
als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,
gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in
digitalisierter Form, Videos usw.)


II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsaetzlich nur fuer den eigenen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Uebertraegt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht
ausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
uebertragen, Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst ueber nach vollstaendiger Bezahlung des Honorars an
den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfaeltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte uebertragen worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdruecklich
abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des
Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten
an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.


III. Verguetung, Eigentumsvorbehalt
1. Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder
eine vereinbarte Pauschale zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Studiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenueber Endverbrauchern weist
der Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Faellige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens 30 (in
Worten: dreissig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu einem frueheren Zeitpunkt
herbeizufuehren.
3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder
Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruecklichen Weisungen hinsichtlich
der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezueglich der
Bildauffassung sowie der kuenstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wuenscht der Auftraggeberwaehrend oder nach einer Aufnahmeproduktion Aenderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch fuer
bereits begonnene Arbeiten.


IV. Haftung
1. Fuer die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fuer sich und seine
Erfuellungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner fuer
Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie aus
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfuellungsgehilfen durch
schuldhafte Pflichtverletzung herbeigefuehrt haben. Fuer Schaeden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf - wenn nichts anderes Vereinbart wurde - nur bei Vorsatz und grober
Fahrlaessigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfaeltig. Er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des
Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und
bietet ihm die Negative/Daten zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet fuer Lichtbestaendigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im
Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Ruecksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen
die Ruecksendung erfolgt


V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uebergebenen Vorlagen
das Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung und
Verbreitung besitz. Ersatzansprueche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht
beruhen, traegt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfuegung zu
stellen und unverzueglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spaetestens nach zwei Werktagen ab, ist
der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioraeume die Gegenstaende auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


VI. Leistungsstoerung, Ausfallhonorar
1. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewaehlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang -
wenn keine laengere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr
zurueckzusenden. Fuer verlorene oder beschaedigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
er den Verlust oder die Beschaedigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der
Auftraggeber die nicht ausgewaehlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewaehlten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurueckzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Ruecksendung in Verzug kann der
Fotograf eine Blockierungsgebuehr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschaedigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.
Der Schadenersatz betraegt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro fuer jedes
Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fuer jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens bleibt dem
Fotografen vorbehalten.
3. Wird die fuer die Durchfuehrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gruenden, die
der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so erhoeht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhaelt der Fotograf auch fuer die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen
kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oderFahrlaessigkeit des Auftraggebers kann der
Fotograf auch Schadenersatzansprueche geltend machen.
4. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdruecklich vom
Fotografen bestaetigt worden sind. Der Fotograf haftet fuer Fristueberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.


VII. Datenschutz
Zum Geschaeftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers
koennen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.


VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfaeltigung der Lichtbilder des Fotografen
auf Datentraegern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2. Die uebertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung
und Vervielfaeltigung, wenn dieses Recht nicht ausdruecklich uebertragen wurde.


IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfaeltigung und
Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein
neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke
und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und
zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknuepft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknuepfung so vorzunehmen,
dass sie bei jeder Art von Datenuebertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder oeffentlichen Wiedergabe,
erhalten bleibt und der Fotograf alsUrheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar
ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der
elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Anspruechen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.


X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in
Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuer den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder aehnlichen
Datentraegern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf
Datentraegern und
Geraeten, die zur oeffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von
Soft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
3. Die Vervielfaeltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf
elektronischem Wege hergestellt hat, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentraeger, Dateien und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wuenscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentraeger, Dateien und Daten
zur Verfuegung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergueten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung
gestellt, duerfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen veraendert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentraegern, Dateien und Daten online und
offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der uebermittlung kann der
Auftraggeber bestimmen.


XI. Schlussbestimmungen
Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz des
Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtliches
Sondervermoegen, so ist der Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.


XII. Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgefuehrten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die uebrigen Bedingungen weiterhin
wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

   
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